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   BFH, 28.11.2003 - V R 3/03   

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https://dejure.org/2003,9163
BFH, 28.11.2003 - V R 3/03 (https://dejure.org/2003,9163)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2003 - V R 3/03 (https://dejure.org/2003,9163)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2003 - V R 3/03 (https://dejure.org/2003,9163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 46 Abs. 2 S. 2 § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung; Revisionsschrift

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei nicht ausreichender Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung des Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1
    Entgelt; Mitgliedsbeiträge; Steuerpflicht; Umlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 524
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.12.2001 - X R 42/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

    Auszug aus BFH, 28.11.2003 - V R 3/03
    Nachdem der Kläger seine Revision begründet hatte, wurde er unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 X R 42/01 (BFH/NV 2002, 533) um Vorlage des Postausgangsbuchs und eventuell weiterer präsenter Beweismittel bis zum 30. September 2003 gebeten (Schreiben der Geschäftsstelle des V. Senats vom 18. September 2003).

    Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss in BFH/NV 2002, 533).

    Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).

    Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).

    Diese objektiven Beweismittel --vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch-- müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein (BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 28.11.2003 - V R 3/03
    Können derartige objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden, muss dargelegt werden, weshalb die Vorlage nicht möglich ist (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

    Dabei reicht die anwaltliche Versicherung allein auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte - wie im Streitfall - darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; in BFH/NV 2002, 533; vom 10. Dezember 2010 V R 60/09, BFH/NV 2011, 617; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002).
  • BFH, 25.05.2011 - VIII R 25/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstückes

    Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; in BFH/NV 2002, 533; vom 10. Dezember 2010 V R 60/09, BFH/NV 2011, 617; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002).
  • BFH, 10.12.2010 - V R 60/09

    Anforderungen an Antrag auf Wiedereinsetzung

    Beruft sich ein Rechtsmittelführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 533; vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; vom 29. April 2004 V B 182/02, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 16.02.2011 - X B 48/10

    Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes

    Die Funktion des Fristenkontrollbuchs liegt in dem Nachweis ordnungsgemäßer Fristenüberwachung, für die der Adressat keine Rolle spielt; die Funktion des Postausgangsbuchs liegt in dem Nachweis der Absendung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524, und vom 6. November 2006 VII B 188/06, BFH/NV 2007, 268).
  • BFH, 13.10.2005 - IV B 21/05

    Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung

    Sogar eine eidesstattliche Versicherung ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nur dann geeignet, wenn zu diesem Zweck --außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen-- keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen (vgl. z.B. aus der neueren Rechtsprechung BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533, und vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; weiter Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 56 Rz. 42).
  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 3421/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Aufgabe eines Briefes zur Post kann im Regelfall nicht allein mit einer eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht werden, sondern es bedarf eines ordnungsgemäßen Postausgangsbuchs (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2011 X B 48/10, BFH/NV 2011, 993, und vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524).

    Das im Klageverfahren vorgelegte Fristenkontrollbuch genügt diesen Anforderungen nicht, da es den Empfänger nicht benennt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 524, und in BFH/NV 2011, 993).

  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 1239/18

    Zugangsfiktion bei Verwaltungsakt - Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten

    Auch eine eidesstattliche Versicherung - wie sie hier von der ehemaligen Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten E abgegeben wurde - ist zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nur geeignet, wenn zu diesem Zweck - außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen - keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen (BFH-Beschluss vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524, Rz. 12).
  • BFH, 29.04.2004 - V B 182/02

    Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe eines Schriftstücks zur Post

    a) Beruft sich --wie im Streitfall-- der Beschwerdeführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Zweiwochenfrist alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 533; vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524).
  • BFH, 29.03.2004 - V B 98/03

    Glaubhaftmachung des Zugangs eines mit der Post übermittelten Schriftstücks

    Dazu ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Glaubhaftmachung des Zugangs eines behördlichen mit der Post übermittelten Schriftstücks nicht allein die anwaltliche Versicherung ausreicht, vielmehr auch zusätzlich ein geeignetes objektives Beweismittel, z.B. ein Fristenkontrollbuch hinzutreten muss, in das der Eingang des Schriftstücks eingetragen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524, m.w.N.).
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